01.12.2005 STRAFBARKEIT VON JURISTISCHEN PERSONEN

Mit 1. Jänner 2006 tritt das viel diskutierte Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft, das die Strafbarkeit von Verbänden vorsieht, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter Straftaten begehen.  Die strafrechtliche Verantwortlichkeit greift auch dann ein, wenn die Tat  nicht einer bestimmten Person zugerechnet werden kann. Nur Prävention und Vorsorge können den Verband vor Strafe schützen.

Zu den Verbänden zählen juristische Personen, wie zB GmbH, AG, Privatstiftungen oder Vereine, Personengesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und die Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen. Einem Verband kann grundsätzlich alles vorgeworfen werden, was auch bei natürlichen Personen zu strafrechtlicher Verantwortung führen  kann; dh ein Verband kann zB wegen Betrug, Diebstahl, Umweltdelikten oder Körperverletzung angeklagt werden.

„Delikte zum Vorteil des Verbandes“

Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Verbandes ist, dass die Tat entweder zugunsten des Verbandes begangen worden ist, dh der Verband hat aus der Tat einen Vorteil gezogen oder sich einen Aufwand erspart, oder dass durch die Tat den Verband treffende Pflichten verletzt worden sind. Welche Pflichten ein Verband zu beachten hat, ergibt sich aus zivil- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Zu denken ist dabei zB an Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder umweltrechtliche Vorschriften.

Weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit eines Verbandes ist, dass die Tat durch einen rechtswidrig und schuldhaft handelnden Entscheidungsträger (zB Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist, Aufsichtsratsmitglied) begangen worden ist.

„Tatbegehung durch Mitarbeiter“

Strafbarkeit eines Verbandes tritt aber auch dann ein, wenn die Tat durch einen Mitarbeiter begangen worden ist. Das Unternehmen hat aber nicht jede Straftat eines Mitarbeiters zu verantworten: Der Verband ist nur dann strafbar, wenn Entscheidungsträger die Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert haben, dass sie die gebotene und zumutbare Sorgfalt zu ihrer Verhinderung unterlassen haben. Halten Mitarbeiter zB gesetzlich angeordnete Ruhezeiten nicht ein und toleriert die Geschäftsführung diese Verstöße oder führt die Geschäftsführung nicht regelmäßig Kontrollen über die Einhaltung dieser Vorschriften durch, hat die GmbH mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen, wenn in Übertretung dieser Pflichten eine Straftat verwirklicht wird. 

„Geldbuße ist steuerlich nicht abzugsfähig“

Das Urteil  besteht bei Verbänden immer in der Verhängung einer  Geldbuße, deren Höhe sich am Jahresertrag des jeweiligen Unternehmens bemisst. Die Geldbuße ist steuerlich nicht abzugsfähig. 

„Risikomanagement wird immer wichtiger“

Primäres Ziel der Unternehmensführung muss es daher in Zukunft sein, Vorsorge dafür zu treffen, dass alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter die gebotene Sorgfalt einhalten und die dem Verband obliegenden Pflichten genauestens befolgen und einhalten. Nur die Einhaltung dieser Sorgfalt schützt das Unternehmen vor strafrechtlichen Sanktionen. Die Anforderungen an das Risikomanagement eines Unternehmens werden somit ab 1.1.2006 um eine strafrechtliche Komponente reicher. 

 

 

28.11.2005 Haftung des GmbH Geschäftsführers für Abgabenschulder der GmbH
 

Die Übernahme der Geschäftsführung einer GmbH ist nicht immer ohne Risiko. Nicht nur dass die Geschäftsführer sehr häufig persönlich die Bürgschaft für erforderliche an die Gesellschaft gewährte Kredite oder Darlehen übernehmen „müssen“, begründen auch diverse öffentlich rechtliche Vorschriften persönliche Haftungen der GmbH-Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Im Rahmen seiner öffentlich rechtlichen Verpflichtungen haftet der Geschäftsführer gem § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung für die Abgabeschulden der GmbH. Oft werden ehemalige Geschäftsführer lange Jahre nach der Zurücklegung ihrer Funktion noch zur Haftung herangezogen, wenn sich die GmbH zB bereits in Liquidation befindet und aus dem Zeitraum der Funktion des ehemaligen Geschäftsführers noch Abgabenschulden offen sind.

Voraussetzungen für die Haftung sind gem § 9 iVm § 80 BAO:

• eine Abgabenforderung gegen die Gesellschaft,

• die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,

• eine Pflichtverletzung des Geschäftsführer,

• das Verschulden des Geschäftsführers an der

Pflichtverletzung.

Uneinbringlichkeit

Voraussetzung der so genanten Ausfallshaftung ist, dass die Abgabenschuld beim Abgabepflichtigen, der Gesellschaft, im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Geschäftsführers uneinbringlich ist. Uneinbringlichkeit ist anzunehmen, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären. Erst wenn feststeht, dass die Abgabenforderung zur Gänze oder teilweise nicht eingebracht werden kann, ist eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers zulässig.

Pflichtverletzung

Die Haftung setzt weiters voraus, dass der Geschäftsführer abgabenrechtliche Pflichten verletzt. Zu diesen zählt allen voran die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Selbstbemessungsabgaben müssen ordnungsgemäß berechnet und abführt werden. Zu diesen Selbstbemessungsabgaben zählen insbesondere die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder die Dienstgeberabgabe.

Die Kapitalertragsteuer ist vor allem dann häufig Thema, wenn es im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Erlöszuschätzungen kommt. In Höhe dieser Erlöszuschätzungen werden regelmäßig kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen. Maßgebend für die Haftung ist nur, ob der Fehler bei der Abgabenberechnung in der Zeit der Geschäftsführung passiert ist. Der Geschäftsführer kann dann zur Haftung herangezogen werden, auch wenn der Fehler erst nach seinem Rücktritt entdeckt wird.

Der Geschäftsführer verletzt seine Verpflichtungen auch dann, wenn er bescheidmäßig festzusetzende Abgaben (zB veranlagte Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht an dem sich aus dem Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeitsdatum entrichtet. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten zählt aber auch die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Aufbewahrung von Unterlagen gem § 132 BAO, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Beantwortung von Bedenkenvorbehalten und Ergänzungsaufträgen.

„Der Geschäftsführer kann auch nach seinem Rücktritt noch zur Haftung herangezogen werden.“

Wird der Geschäftsführer zB durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch Dritte daran gehindert, seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen, ist er verpflichtet entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer zurückzutreten. Reagiert der Geschäftsführer in diesem Sinn, ist eine Haftung für bis dahin rückständige Abgaben der Gesellschaft ausgeschlossen. Bleibt er hingegen weiterhin Geschäftsführer, haftet er für die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenn das Vermögen des Abgabepflichtigen nicht mehr ausreicht um alle Verbindlichkeiten abzudecken – dies ist häufig im Vorfeld einer Insolvenz der Fall – sind die Vertreter verpflichtet, die vorhandenen Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen, dh anteilig im Verhältnis ihrer Forderungen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Ausgenommen davon sind:

• Lohnsteuer und

• Kapitalertragsteuer.

Diese Abgaben werden vom Geschäftsführer nur treuhändig für den Schuldner (Dienstnehmer, Gesellschafter) einbehalten und abgeführt. Die einbehaltenen Beträge sind immer zur Gänze abzuführen, wenn und soweit die die Abgabenpflicht begründenden Gehälter und Löhne sowie Kapitalerträge zur Auszahlung gelangen. Um eine Haftung zu vermeiden, dürfen – wenn die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen um alle Gläubiger zu bezahlen – Löhne nur insoweit ausbezahlt werden, als auch die darauf entfallende Lohnsteuer sowie Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung beglichen werden können. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um die Löhne und die darauf entfallenden Steuern und Abgaben in voller Höhe zu entrichten, sind die zur Auszahlung gelangenden Beträge anteilig zu kürzen. Die auf den gekürzten Auszahlungsbetrag entfallende Lohnsteuer sowie der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung sind zur Gänze zu entrichten.

Verschulden

Die Haftung des Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser seine abgabenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. Leichte Fahrlässigkeit reicht bereits aus, um eine Haftung zu begründen. Der Geschäftsführer muss die Gründe schlüssig darstellen, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten nicht möglich war; er trägt also die Beweislast. Gelingt dem Geschäftsführer der Nachweis dieser Gründe nicht, ist die Behörde berechtigt, von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen und den Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen. Diesen Beweis kann der Geschäftsführer vor allem dadurch führen, dass er Darstellungen und Aufzeichnungen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass einerseits nicht ausreichend Mittel vorhanden waren, um die Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze abzudecken und andererseits, dass die vorhandenen Mittel unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Gläubiger verteilt worden sind. Zur Führung dieses Nachweises dienen Liquiditätsdarstellungen sowie Finanz- und Zahlungspläne.

Conclusio

Bei Übernahme der Funktion des Geschäftsführers sollten die möglichen Risiken und Haftungen genau abgewogen werden. Die dargestellte abgabenrechtliche Haftung ist nicht die einzige Hürde für Geschäftsführer – auch das Sozialversicherungsrecht oder das Bauarbeiterurlaubs- und -abfertigungsgesetz kennen ähnliche Haftungsbestimmungen. Insbesondere bei Fremdgeschäftsführern, die selbst nicht dem Kreis der Gesellschafter angehören ist zu prüfen, ob die Gesellschafter oder allenfalls vorhandene andere Geschäftsführer massiven Einfluss ausüben und den betroffenen Geschäftsführer von Informationen ausschließen. Besonderes Augenmerk ist weiters auf Zahlungsflüsse zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu legen. Haftungen für Abgabenschulden aus der Zeit der Geschäftsführerfunktion können auch erst Jahre nach dem Rücktritt schlagend werden. Es empfiehlt sich daher jedenfalls sowohl vor der Entscheidung für die Übernahme der Geschäftsführung als auch während der Ausübung der Geschäftsführung fachkundige Beratung einzuholen.

 

 
 
 
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30.12.2005 UGB statt HGB - das HANDELSRECHTSÄNDERUNGSGESETZ

Seit Oktober 2005 gibt es eine Kooperation mit der SANDIG Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH. Diese Kooperation bringt eine Vielzahl von Vorteilen für alle Klienten beider Unternehmen.

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, dessen Bestimmungen grundsätzlich mit 1.1.2007 in Kraft treten, haben vor allem das HGB und das Recht der Personengesellschaften massive Änderungen erfahren: Der persönliche Anwendungsbereich der handelsrechtlichen Sondervorschriften wird erweitert: Adressat ist künftig nicht der Kaufmann, sondern der Unternehmer. U.a. in Folge des Ersatzes des Begriffes „Kaufmann“ durch „Unternehmer“ wird das HGB umbenannt in Unternehmensgesetzbuch, kurz UGB (Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen). Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften werden abgeschafft. Stattdessen stehen Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft künftig für jeden erlaubten Zweck zur Verfügung.    

1. Unternehmer statt Kaufmann

1.1. Unternehmer

Adressaten des neuen UGB sind Unternehmer. Der Kaufmannsbegriff des HGB wird ersatzlos gestrichen. Ein Unternehmen ist – in Anlehnung an das KSchG – jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 UGB). Eine größenabhängige Unterteilung wie sie bisher in Form der Differenzierung zwischen Voll- und Minderkaufleuten besteht, ist dem UGB fremd. Größenkriterien spielen allerdings nach wie vor eine Rolle, wenn es um die Frage der Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften sowie der Eintragungspflicht von Einzelunternehmern und Personengesellschaften geht.

1.2. Unternehmer kraft Rechtsform

Unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gelten folgende Vereinigungen allein aufgrund ihrer Rechtsform als Unternehmer:

  • Aktiengesellschaften,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • Sparkassen,
  • Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV),
  • Europäische Gesellschaften (SE) und
  • Europäische Genossenschaften.

1.3. Freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft

Der Unternehmensbegriff des UGB umfasst per definitionem grundsätzlich auch die Angehörigen der freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind die Freien Berufe und die Land- und Forstwirtschaft aber vom Anwendungsbereich des Ersten Buches des UGB ausgenommen, dh die Vorschriften über die Firma, über Prokura und Handlungsvollmacht sowie über den Unternehmensübergang finden auf die genannten Berufsgruppen grundsätzlich keine Anwendung. Durch die freiwillige Eintragung im Firmenbuch können sich auch Angehörige freier Berufe und Land- und Forstwirte dem Firmenrecht sowie den anderen Bestimmungen des Ersten Buches unterstellen. Land- und Forstwirte können sich nicht nur wie bisher mit einem Nebengewerbe sondern mit ihrem Gesamtunternehmen in das Firmenbuch eintragen lassen.

Die Sondervorschriften für unternehmensbezogene Geschäfte (Viertes Buch des UGB) kommen uneingeschränkt auch für Angehörige der freien Berufe sowie für Land- und Forstwirte zur Anwendung, unabhängig davon ob von der Option zur Eintragung im Firmenbuch Gebrauch gemacht worden ist. So haben beispielsweise für alle Rechtsgeschäfte nach dem 31.12.2006 auch Freiberufler und Land- und Forstwirte zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen Mängel rechtzeitig zu rügen.

 

2. Firmenbucheintragung

2.1. Eintragungspflicht

Zur Eintragung im Firmenbuch verpflichtet sind

  • Unternehmer kraft Rechtsform,
  • Offene Personengesellschaften
  • Kommanditgesellschaften sowie
  • natürliche Personen (Einzelunternehmer), die der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, dh die mehr als EUR 400.000 Umsatzerlöse pro Geschäftsjahr erzielen.

2.2. Eintragungsoption

Für Einzelunternehmer welche diese Umsatzgrenze nicht erreichen (Kleinunternehmer), besteht ein Wahlrecht: Sie können freiwillig die Eintragung im Firmenbuch beantragen. Diese Eintragung ist auf Antrag wieder zu löschen. Das Recht zur Firmenführung sowie zur Erteilung von Prokura setzt jedenfalls die Eintragung im Firmenbuch voraus. 

3. Firmenrecht

3.1. Firmenkern

Das Firmenrecht wird weitgehend liberalisiert. Die restriktiven auf einzelne Rechtsformen zugeschnittenen Einschränkungen bei der Wahl der Firma werden mit dem UGB aufgehoben. Bei der Wahl der Firma kann ab 1.1.2007 wahlweise auf Personen-, Sach- oder Fantasienamen zurückgegriffen werden, vorausgesetzt die Firma ist zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet, besitzt Unterscheidungskraft und enthält keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse. Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften darf der Name einer anderen Person als der des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht in der Firma enthalten sein.

Bei kapitalistischen Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter muss in der Firma ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden. In Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung wird diesem Erfordernis durch die Aufnahme der Rechtsform des Komplementärs in die Firma der KG, wie zB bei der GmbH & Co KG, entsprochen.

3.2. Rechtsformzusätze

Folgende Rechtsformzusätze sind mit Inkrafttreten des UGB zwingend zu führen:

Einzelunternehmen

„eingetragener Unternehmer“, „eingetragene Unternehmerin“, oder eine Abkürzung, insbesondere „e.U.“

Bereits vor dem 1.1.2007 im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben bis spätestens 31.12.2009 ihre Firma um den auf ein eingetragenes Einzelunternehmen hindeutenden Zusatz zu ergänzen.

Offene Gesellschaft

„offene Gesellschaft“ oder eine Abkürzung, insbesondere „OG“; bei freiberuflich tätigen Gesellschaften „Partnerschaft“ oder „und (&) Partner“

Kommanditgesellschaft     

„Kommanditgesellschaft“ oder eine Abkürzung, insbesondere „KG“; bei freiberuflich tätigen Gesellschaften „Kommandit-Partnerschaft“

Bei freiberuflich tätigen Gesellschaften muss die Firma der Offenen Gesellschaft sowie der Kommanditgesellschaft auch einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten.

Kapitalgesellschaften

Für den Bereich der Kapitalgesellschaften ergeben sich hinsichtlich der erforderlichen Rechtsformzusätze keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage.

 

4. Personengesellschaften

4.1. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)

Personenhandelsgesellschaften stehen künftig nicht nur zum Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes zur Verfügung, sondern können zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden, insbesondere auch zu vermögensverwaltenden, ideellen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Dementsprechend wird der Begriff „Offene Handelsgesellschaft“ künftig durch „Offene Gesellschaft“ ersetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Handelsrechts-Änderungsgesetzes bestehende offene Handelsgesellschaften, die den Zusatz „OHG“ führen, dürfen diesen Zusatz beibehalten. Der Begriff der  Kommanditgesellschaft bleibt auch künftig als solcher bestehen.

Wird ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und übersteigt der Jahresumsatz EUR 400.000 besteht die Verpflichtung zur Eintragung der Gesellschaft als Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

4.2. Eingetragene Erwerbsgesellschaften

Durch die Erweiterung der von Offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften wahrnehmbaren Zwecke entfällt der Anwendungsbereich für Eingetragene Erwerbsgesellschaften. Ab 1.1.2007 können Eingetragene Erwerbsgesellschaften nicht mehr gegründet werden. Bestehende Eingetragene Erwerbsgesellschaften gelten ab 1.1.2007 als offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften. Die Firmenzusätze „OEG“ oder „KEG“ sind bis spätestens 31.12.2009 in die für die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft vorgesehenen Rechtsformzusätze abzuändern. Eintragungen im Firmenbuch zur Durchführung dieser Änderungen sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung zur Eintragung vor dem 1.1.2010 beim Firmenbuch einlangt.   

 

5. Rechnungslegung

5.1. Rechnungslegungspflicht

Die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 189 ff UGB sind anzuwenden auf:

  • Kapitalgesellschaften
  • unternehmerisch tätige kapitalistische Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
  • sonstige Unternehmer, deren Jahresumsatz mehr als EUR 400.000 beträgt. Zu den sonstigen Unternehmern zählen insbesondere Einzelunternehmer und Personengesellschaften bei denen zumindest ein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Für sonstige Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 400.000 tritt die Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein, wenn die bezeichnete Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird.

 

Beispiel:

Ein nicht protokollierter Einzelunternehmer erzielt im Jahr 2007 einen Umsatz von EUR 420.000 und im Jahr 2008 einen Umsatz von EUR 440.000. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht erstmals für das Jahr 2010.

 

Für so genannte Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von höchstens EUR 400.000 besteht keine handelsrechtliche Rechnungsverpflichtung. 

5.2. Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht

Explizit ausgenommen von der Verpflichtung zur Rechnungslegung sind:

  • Angehörige der freien Berufe,
  • Land- und Forstwirte und
  • Unternehmer die außerbetriebliche Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes erzielen.

Die genannten Ausnahmen gelten unabhängig davon ob die unternehmerische Tätigkeit in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ausgeübt wird. Ist allerdings kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person besteht jedenfalls die Verpflichtung zur Rechnungslegung.

Beispiel:

Vater und Sohn betreiben eine Unternehmensberatung in der Rechtsform einer KG. Der Sohn ist Komplementär, der Vater Kommanditist. Aufgrund der Ausnahme von der Rechnungslegungspflicht für freie Berufe kann die KG ihr Ergebnis auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Ist der einzige Komplementär hingegen eine GmbH und sind Vater und Sohn als Kommanditisten beteiligt, besteht unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes die Verpflichtung zur doppelten Buchführung.

5.3. Ergänzende Vorschriften für kapitalistische Personengesellschaften

Ist einziger Komplementär einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft gelten auch für die Personengesellschaft die für den Komplementär geltenden ergänzenden Vorschriften der §§ 221 ff UGB, die den §§ 221 ff HGB im Wesentlichen entsprechen, betreffend Größenklassen, Inhalt und Gliederung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, Offenlegung und Abschlussprüfung. Diese bisher ausschließlich für Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) angeordnete Rechtsfolge, gilt ab 1.1.2007 für alle unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften und somit auch für schon bestehende kapitalistische Offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften.  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Handelsrechts-Änderungsgesetzes bereits bestehenden eingetragenen Erwerbsgesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben daher erstmals für Geschäftsjahre die nach dem 31.12.2008 beginnen die verschärften Rechnungslegungsbestimmungen für Kapitalgesellschaften, insbesondere die Offenlegungsvorschriften zu beachten.

Beispiel:

Die Unternehmensberatung GmbH & Co KG wurde im Jahr 2003 gegründet und ermittelt ihren Gewinn bisher auf Grundlage einer Einnahmen – Ausgaben – Rechnung. Mit Inkrafttreten des UGB besteht erstmals für das Geschäftsjahr 2008 die Rechnungslegungsverpflichtung gem §§ 189 ff UGB und erstmals ab dem Geschäftsjahr 2009 die verschärften Rechnungslegungspflichten gem §§ 221 UGB, insbesondere die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses.

6. Unternehmensübergang

Bei Unternehmensübertragungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird insoweit eine Erleichterung vorgesehen, als die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse – ausgenommen höchstpersönliche Rechtsverhältnisse – des Veräußerers  unabhängig von einer Firmenfortführung schon von Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen. Die Nachhaftung des Veräußerers ist auf fünf Jahre beschränkt.

 

 

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