Seit Oktober 2005 gibt es eine Kooperation mit der SANDIG Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH. Diese Kooperation bringt eine Vielzahl von Vorteilen für alle Klienten beider Unternehmen.
Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, dessen
Bestimmungen grundsätzlich mit 1.1.2007 in Kraft treten, haben vor
allem das HGB und das Recht der Personengesellschaften massive
Änderungen erfahren: Der persönliche Anwendungsbereich der
handelsrechtlichen Sondervorschriften wird erweitert: Adressat ist
künftig nicht der Kaufmann, sondern der Unternehmer. U.a. in Folge des
Ersatzes des Begriffes „Kaufmann“ durch „Unternehmer“ wird das HGB
umbenannt in Unternehmensgesetzbuch, kurz UGB (Bundesgesetz über
besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen). Die
eingetragenen Erwerbsgesellschaften werden abgeschafft. Stattdessen
stehen Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft künftig für jeden
erlaubten Zweck zur Verfügung.
1. Unternehmer statt Kaufmann
1.1. Unternehmer
Adressaten des neuen UGB sind Unternehmer. Der
Kaufmannsbegriff des HGB wird ersatzlos gestrichen. Ein Unternehmen
ist – in Anlehnung an das KSchG – jede auf Dauer angelegte
Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch
nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 Abs 2 UGB). Eine größenabhängige
Unterteilung wie sie bisher in Form der Differenzierung zwischen Voll-
und Minderkaufleuten besteht, ist dem UGB fremd. Größenkriterien
spielen allerdings nach wie vor eine Rolle, wenn es um die Frage der
Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften sowie der
Eintragungspflicht von Einzelunternehmern und Personengesellschaften
geht.
1.2. Unternehmer kraft Rechtsform
Unabhängig von der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit gelten folgende Vereinigungen allein aufgrund ihrer
Rechtsform als Unternehmer:
-
Aktiengesellschaften,
-
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung,
-
Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften,
-
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit,
-
Sparkassen,
-
Europäische wirtschaftliche
Interessensvereinigungen (EWIV),
-
Europäische Gesellschaften (SE) und
-
Europäische Genossenschaften.
1.3. Freie Berufe, Land- und Forstwirtschaft
Der Unternehmensbegriff des UGB umfasst per
definitionem grundsätzlich auch die Angehörigen der freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung sind die Freien Berufe und die Land- und
Forstwirtschaft aber vom Anwendungsbereich des Ersten Buches des UGB
ausgenommen, dh die Vorschriften über die Firma, über Prokura und
Handlungsvollmacht sowie über den Unternehmensübergang finden auf die
genannten Berufsgruppen grundsätzlich keine Anwendung. Durch die
freiwillige Eintragung im Firmenbuch können sich auch Angehörige
freier Berufe und Land- und Forstwirte dem Firmenrecht sowie den
anderen Bestimmungen des Ersten Buches unterstellen. Land- und
Forstwirte können sich nicht nur wie bisher mit einem Nebengewerbe
sondern mit ihrem Gesamtunternehmen in das Firmenbuch eintragen
lassen.
Die Sondervorschriften für unternehmensbezogene
Geschäfte (Viertes Buch des UGB) kommen uneingeschränkt auch für
Angehörige der freien Berufe sowie für Land- und Forstwirte zur
Anwendung, unabhängig davon ob von der Option zur Eintragung im
Firmenbuch Gebrauch gemacht worden ist. So haben beispielsweise für
alle Rechtsgeschäfte nach dem 31.12.2006 auch Freiberufler und Land-
und Forstwirte zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen Mängel
rechtzeitig zu rügen.
2. Firmenbucheintragung
2.1. Eintragungspflicht
Zur Eintragung im Firmenbuch verpflichtet sind
-
Unternehmer kraft Rechtsform,
-
Offene Personengesellschaften
-
Kommanditgesellschaften sowie
-
natürliche Personen (Einzelunternehmer), die der Pflicht zur
Rechnungslegung unterliegen, dh die mehr als EUR 400.000
Umsatzerlöse pro Geschäftsjahr erzielen.
2.2. Eintragungsoption
Für Einzelunternehmer welche diese Umsatzgrenze
nicht erreichen (Kleinunternehmer), besteht ein Wahlrecht: Sie können
freiwillig die Eintragung im Firmenbuch beantragen. Diese Eintragung
ist auf Antrag wieder zu löschen. Das Recht zur Firmenführung sowie
zur Erteilung von Prokura setzt jedenfalls die Eintragung im
Firmenbuch voraus.
3. Firmenrecht
3.1. Firmenkern
Das Firmenrecht wird weitgehend liberalisiert.
Die restriktiven auf einzelne Rechtsformen zugeschnittenen
Einschränkungen bei der Wahl der Firma werden mit dem UGB aufgehoben.
Bei der Wahl der Firma kann ab 1.1.2007 wahlweise auf Personen-, Sach-
oder Fantasienamen zurückgegriffen werden, vorausgesetzt die Firma ist
zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet, besitzt
Unterscheidungskraft und enthält keine irreführenden Angaben über
geschäftliche Verhältnisse. Bei Einzelunternehmern und eingetragenen
Personengesellschaften darf der Name einer anderen Person als der des
Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters
nicht in der Firma enthalten sein.
Bei kapitalistischen Personengesellschaften ohne
natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter muss in der
Firma ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen werden. In Umsetzung
der bisherigen Rechtsprechung wird diesem Erfordernis durch die
Aufnahme der Rechtsform des Komplementärs in die Firma der KG, wie zB
bei der GmbH & Co KG, entsprochen.
3.2. Rechtsformzusätze
Folgende Rechtsformzusätze sind mit Inkrafttreten
des UGB zwingend zu führen:
Einzelunternehmen
„eingetragener Unternehmer“, „eingetragene
Unternehmerin“, oder eine Abkürzung, insbesondere „e.U.“
Bereits vor dem 1.1.2007 im Firmenbuch
eingetragene Einzelunternehmer haben bis spätestens 31.12.2009 ihre
Firma um den auf ein eingetragenes Einzelunternehmen hindeutenden
Zusatz zu ergänzen.
Offene Gesellschaft
„offene Gesellschaft“ oder eine Abkürzung,
insbesondere „OG“; bei freiberuflich tätigen Gesellschaften
„Partnerschaft“ oder „und (&) Partner“
Kommanditgesellschaft
„Kommanditgesellschaft“ oder eine Abkürzung,
insbesondere „KG“; bei freiberuflich tätigen Gesellschaften
„Kommandit-Partnerschaft“
Bei freiberuflich tätigen Gesellschaften muss die
Firma der Offenen Gesellschaft sowie der Kommanditgesellschaft auch
einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten.
Kapitalgesellschaften
Für den Bereich der Kapitalgesellschaften ergeben
sich hinsichtlich der erforderlichen Rechtsformzusätze keine
Änderungen zur bisherigen Rechtslage.
4. Personengesellschaften
4.1. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
Personenhandelsgesellschaften stehen künftig
nicht nur zum Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes zur Verfügung,
sondern können zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden, insbesondere
auch zu vermögensverwaltenden, ideellen, freiberuflichen oder land-
und forstwirtschaftlichen Zwecken. Dementsprechend wird der Begriff
„Offene Handelsgesellschaft“ künftig durch „Offene Gesellschaft“
ersetzt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes bestehende offene
Handelsgesellschaften, die den Zusatz „OHG“ führen, dürfen diesen
Zusatz beibehalten. Der Begriff der Kommanditgesellschaft bleibt auch
künftig als solcher bestehen.
Wird ein Unternehmen in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt und übersteigt der
Jahresumsatz EUR 400.000 besteht die Verpflichtung zur Eintragung der
Gesellschaft als Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
4.2. Eingetragene Erwerbsgesellschaften
Durch die Erweiterung der von Offenen
Gesellschaften und Kommanditgesellschaften wahrnehmbaren Zwecke
entfällt der Anwendungsbereich für Eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Ab 1.1.2007 können Eingetragene Erwerbsgesellschaften nicht mehr
gegründet werden. Bestehende Eingetragene Erwerbsgesellschaften gelten
ab 1.1.2007 als offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften.
Die Firmenzusätze „OEG“ oder „KEG“ sind bis spätestens 31.12.2009 in
die für die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft
vorgesehenen Rechtsformzusätze abzuändern. Eintragungen im Firmenbuch
zur Durchführung dieser Änderungen sind von den Gerichtsgebühren
befreit, wenn die Anmeldung zur Eintragung vor dem 1.1.2010 beim
Firmenbuch einlangt.
5. Rechnungslegung
5.1. Rechnungslegungspflicht
Die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 189 ff
UGB sind anzuwenden auf:
-
Kapitalgesellschaften
-
unternehmerisch tätige kapitalistische Personengesellschaften, bei
denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist,
-
sonstige Unternehmer, deren Jahresumsatz mehr als EUR 400.000
beträgt. Zu den sonstigen Unternehmern zählen insbesondere
Einzelunternehmer und Personengesellschaften bei denen zumindest ein
unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Für sonstige Unternehmer mit einem Jahresumsatz
von mehr als EUR 400.000 tritt die Rechnungslegungspflicht ab dem
zweitfolgenden Geschäftsjahr ein, wenn die bezeichnete Umsatzgrenze in
zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten wird.
Beispiel:
Ein nicht protokollierter Einzelunternehmer
erzielt im Jahr 2007 einen Umsatz von EUR 420.000 und im Jahr 2008
einen Umsatz von EUR 440.000. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung
besteht erstmals für das Jahr 2010.
Für so genannte Kleinunternehmer mit einem
Jahresumsatz von höchstens EUR 400.000 besteht keine handelsrechtliche
Rechnungsverpflichtung.
5.2. Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht
Explizit ausgenommen von der Verpflichtung zur
Rechnungslegung sind:
-
Angehörige der freien Berufe,
-
Land- und Forstwirte und
-
Unternehmer die außerbetriebliche Einkünfte iSd
Einkommensteuergesetzes erzielen.
Die genannten Ausnahmen gelten unabhängig davon
ob die unternehmerische Tätigkeit in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft ausgeübt wird. Ist
allerdings kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche
Person besteht jedenfalls die Verpflichtung zur Rechnungslegung.
Beispiel:
Vater und Sohn betreiben eine
Unternehmensberatung in der Rechtsform einer KG. Der Sohn ist
Komplementär, der Vater Kommanditist. Aufgrund der Ausnahme von der
Rechnungslegungspflicht für freie Berufe kann die KG ihr Ergebnis auf
der Grundlage einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Ist der
einzige Komplementär hingegen eine GmbH und sind Vater und Sohn als
Kommanditisten beteiligt, besteht unabhängig von der Höhe des
Jahresumsatzes die Verpflichtung zur doppelten Buchführung.
5.3. Ergänzende Vorschriften für kapitalistische
Personengesellschaften
Ist einziger Komplementär einer
Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft gelten auch für die
Personengesellschaft die für den Komplementär geltenden ergänzenden
Vorschriften der §§ 221 ff UGB, die den §§ 221 ff HGB im Wesentlichen
entsprechen, betreffend Größenklassen, Inhalt und Gliederung von
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, Offenlegung und
Abschlussprüfung. Diese bisher ausschließlich für
Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) angeordnete Rechtsfolge,
gilt ab 1.1.2007 für alle unternehmerisch tätigen eingetragenen
Personengesellschaften und somit auch für schon bestehende
kapitalistische Offene Erwerbsgesellschaften und
Kommanditerwerbsgesellschaften. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Handelsrechts-Änderungsgesetzes bereits bestehenden eingetragenen
Erwerbsgesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt
haftenden Gesellschafter haben daher erstmals für Geschäftsjahre die
nach dem 31.12.2008 beginnen die verschärften
Rechnungslegungsbestimmungen für Kapitalgesellschaften, insbesondere
die Offenlegungsvorschriften zu beachten.
Beispiel:
Die Unternehmensberatung GmbH & Co KG wurde im
Jahr 2003 gegründet und ermittelt ihren Gewinn bisher auf Grundlage
einer Einnahmen – Ausgaben – Rechnung. Mit Inkrafttreten des UGB
besteht erstmals für das Geschäftsjahr 2008 die
Rechnungslegungsverpflichtung gem §§ 189 ff UGB und erstmals ab dem
Geschäftsjahr 2009 die verschärften Rechnungslegungspflichten gem §§
221 UGB, insbesondere die Verpflichtung zur Offenlegung des
Jahresabschlusses.
6. Unternehmensübergang
Bei Unternehmensübertragungen im Wege der
Einzelrechtsnachfolge wird insoweit eine Erleichterung vorgesehen, als
die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse – ausgenommen
höchstpersönliche Rechtsverhältnisse – des Veräußerers unabhängig von
einer Firmenfortführung schon von Gesetzes wegen auf den Erwerber
übergehen. Die Nachhaftung des Veräußerers ist auf fünf Jahre
beschränkt.